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NEWS

Deckungsgrad

Zürich, 14. Juli 2010 - Der provisorische Deckungsgrad per 30. Juni 2010 beträgt 125.2%. Die kumulierte Rendite 0.16%.

Kurzbericht 2009

Zürich, 22. Juni 2010 - Der APK Kurzbericht 2009 wurde Ende Juni 2010 verschickt. Sie finden den Kurzbericht und den Begleitbrief unter der Rubrik Downloads. Der vollständige Geschäftsbericht wird Interessierten auf Bestellung gerne zugeschickt.

Neuwahlen Stiftungsrat per 1. Januar 2010

Zürich, 14. Oktober 2009 - Wie wir Ihnen Mitte September schriftlich mitgeteilt haben, sind bis zum 31. August 2009 keine Wahlvorschläge für die Neuwahlen des Stiftungsrates eingetroffen. Bis zum 10. Oktober 2009 ist auch kein gültiger Rekurs gegen die Wahl eingereicht worden.
Damit wird die Stille Wahl der bisherigen Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte rechtskräftig und Bernhard Keller, Dieter Streit, Irma Schneiter, Hans Huber, René Müller, Hans-Ulrich Stauffer sowie Hansruedi Meier als Vertreter der Romandie sind für die Periode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 definitiv gewählt. Wir gratulieren herzlich zur Wiederwahl.

Hypothekarzinssenkung per 1. März 2009

Zürich, 4. Dezember 2008 - Nachdem die Zürcher Kantonalbank den Hypothekarzinssatz um 0.5 % reduziert hat, hat der Stiftungsrat beschlossen, diesen ebenfalls ab 1. März 2009 zu reduzieren.
Gültige Zinssätze ab 1. März 2009

Wechsel in der Geschäftsführung per 1.11.2008

Nach mehr als fünfjähriger Tätigkeit als Geschäftsführerin der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup und der Kaderversicherung der SAirGroup hat sich Sabine Baldinger-Cescato entschieden, eine neue Herausforderung ausserhalb der PFS Pension Fund Services AG zu suchen. Der Stiftungsrat bedauert den Abgang von Frau Baldinger und bedankt sich sehr für die grosse Unterstützung in den schwierigen Jahren.
Als Nachfolger wählte er den bisherigen stellvertretenden Geschäftsführer Hans-Ulrich Schneider. Damit ist die Kontinuität gewährleistet. Die Stiftungsräte wünschen Hans-Ulrich Schneider viel Erfolg und Freude im neuen Amt.

Klage vom November 2006

Zürich, 18. August 2008 - Die Klage vom November 2006 mit weiteren Ansprüchen von rund 30 ehemaligen Flight Attendants betreffend Arbeitgeberleistungen aus dem Fonds für Flight Attendants ist aufgrund des Bundesgerichtsurteils "B4/07" vom Kläger zurückgezogen worden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat eine entsprechende Verfügung erstellt.
Mit diesem Rückzug sind sämtliche Klagen auf Leistungsansprüche erledigt und zu Gunsten der APK beurteilt worden.

Bundesgerichtsurteil zu einer weiteren Klage der Flight Attendants

Zürich, 6. Juni 2008 - Mit Klage vom 9. Februar 2004 beantragte eine weitere Gruppe von ehemaligen Flight Attendants, die noch nicht das Pensionierungsalter erreicht haben, die APK sei zu einer Zahlung in der Höhe der Überbrückungsrenten für 24 Monaten zu verpflichten. Die Überbrückungsrente stellt eine Zahlung des Arbeitgebers dar, welche vom Liquidator im Nachlassverfahren der Swissair mit 60% akzeptiert und ausbezahlt wurde.
Nach dem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen hatte, wurde durch die Kläger eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil beim Bundesgericht eingereicht.
Mit Urteil vom 25. April 2008 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht stützt die Argumentation der APK, dass kein Leistungsanspruch auf Ausrichtung einer Überbrückungsrente durch die Pensionskasse vorliegt.
Das Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2008 kann über folgenden Link abgerufen werden: www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm mit anschliessender Eingabe der Verfahrensnummer "B4/07".
Die letzte Klage im gleichen Zusammenhang, welche auch wieder von einer Gruppe von ehemaligen Flight Attendants Ende 2006 eingereicht wurde, ist noch hängig beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Auch in diesem Verfahren hat die APK die Abweisung der Klage beantragt.

Bundesgerichtsurteil zur Klage der Flight Attendants

Zürich, 10. Juni 2007 - Gegen die APK sind von ehemaligen Flight Attendants der Swissair, die noch nicht das Pensionierungsalter erreicht haben, Klagen eingereicht worden. Bereits im vergangenen Jahr sind zwei dieser Klagen vom Versicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen worden. Die restlichen Klagen sind zurzeit beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich sistiert.

Eine dieser abgewiesenen Klagen ist von einem ehemaligen Mitarbeiter an das Bundesgericht weiter gezogen worden. Das Bundesgericht hat nun mit Urteil vom 17. April 2007 sämtliche Ansprüche der ehemaligen Flight Attendants abgewiesen. Insbesondere wurde entschieden, dass zu keinem Zeitpunkt individuelle Einlagen auf das Konto der Versicherten im Hinblick auf die vorzeitige Pensionierung erfolgten, sondern dass es sich stets um eine Einmaleinlage aus dem Flight Attendant Fonds gehandelt hat, der von der Arbeitgeberfirma finanziert wurde. Die APK trifft somit keine finanzielle Verantwortung gegenüber ausgetretenen Flight Attendants.

Das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007 kann über folgenden Link abgerufen werden:
www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm
mit anschliessender Eingabe der Verfahrensnummer "B 138/06".

Die APK wird nun die Klägerinnen und Kläger der zehn beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich sistierten Klagen auffordern, ihre Klagen infolge Aussichtslosigkeit zurückzuziehen. Geschieht dies nicht, wird die APK die Abweisung der Klagen aufgrund des Bundesgerichtsurteils beantragen.

Weiter hängig ist eine neue Klage im gleichen Zusammenhang, welche von einem ehemaligen Flight Attendant Ende 2006 eingereicht wurde. Auch in diesem Verfahren hat die APK die Abweisung der Klage beantragt, ein rechtskräftiges Urteil steht jedoch noch aus.

Sobald die Klagen in diesem Zusammenhang erledigt sind kann auch die vorsorglich eingereichte Klage der APK gegen den Nachlass zurückgezogen werden.

Neue Adresse und neue Telefonnummern ab 1. Juni 2007

Zürich, 30. Mai 2007 - Die Pension Fund Services AG (PFS AG), die für die Verwaltung der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup (APK) zuständig ist, hat am 1. Juni 2007 neue Geschäftsräume in Glattbrugg bezogen. Die neue Adresse lautet: PFS AG, Sägereistrasse 20, 8152 Glattbrugg. Falls Sie persönlich bei uns vorbeischauen möchten, bitten wir Sie einen Termin zu vereinbaren.

Die Postadresse der APK bleibt unverändert und lautet:
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen.

Seit dem 1. Juni 2007 gelten die folgenden neuen Telefon- und Faxnummern:
Zentrale:Tel.: 043 210 18 18Fax: 043 210 18 19
Kundenbetreuung:Herr P. SchneiderTel.: 043 210 18 43
Alle Emailadressen sind unverändert gültig.

Klage der APK im Swissair-Nachlassverfahren

Zürich, 15. März 2007 - Wie Sie möglicherweise aus der Presse oder dem Zirkular Nr. 9, Swissair, Schweizerische Luftverkehr-AG in Nachlassliquidation des Sachwalters entnommen haben, hat die APK eine Forderung gegen den Nachlass in der Höhe von rund CHF 676 Mio. angemeldet.
Die Flight Attendants konnten gemäss ihrem Arbeitsvertrag mit der Swissair mit 57 bzw. 58 Jahren in Pension gehen. Das benötigte Kapital für die Übergangsrente bis zum ordentlichen Rücktrittsalter wurde dem F/A Fonds entnommen. Dieses Kapital wurde bei der vorzeitigen Pensionierung jeweils von der Swissair an die APK überwiesen und die APK hat in der Folge die Übergangsrente ausbezahlt. Mit dem Untergang der Swissair fielen diese Kapitalzahlungen aus.
Mehr als ein Dutzend ehemalige Flight Attendants erheben nun gegen die APK Ansprüche aufgrund der zugesicherten vorzeitigen Pensionierung. Sie haben Klagen beim zuständigen Sozialversicherungsgericht in Winterthur erhoben. In zwei Fällen liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil vor, in welchem die Ansprüche der Flight Attendants vollständig abgewiesen werden. In einem Fall zog die unterlegene Partei das Urteil an das Bundesgericht weiter.
Die APK ist der Auffassung, dass den ehemaligen Flight Attendants kein Anspruch zusteht. Diese Auffassung ist erstinstanzlich vom Sozialversicherungsgericht auch bestätigt worden.
Bis zum Vorliegen eines Entscheides des Bundesgerichtes ist die Auseinandersetzung jedoch offen. Die APK hat deshalb für den Fall einer Gutheissung der Klagen die entsprechenden Forderungen im Nachlass der Swissair eingegeben. Eine Hochrechnung ergibt, dass alle Flight Attendants, die nicht in den Genuss der vorzeitigen Pensionierung gekommen sind, Forderungen gegenüber der APK in der Höhe von rund CHF 676 Mio. geltend machen könnten.
Die Forderung ist in der Auflage des Kollokationsplanes der Swissair durch den Sachwalter abgewiesen worden. Zur Wahrung Ihrer Interessen hat die APK Ihre Forderung gegen den Nachlass eingeklagt, denn sie ist der Auffassung, dass gesamtarbeitsvertragliche Zusicherungen der Arbeitgeberfirma gegenüber den Flight Attendants auch durch die Arbeitgeberfirma zu finanzieren sind.
Entscheidend für das weitere Verfahren wird die Beurteilung der Ansprüche der Flight Attendants durch das Bundesgericht sein. Werden die Ansprüche abgewiesen, so kann auch die gegen den Nachlass eingereichte Klage zurückgezogen werden.
Die APK rechnet mit einem mehrjährigen Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Erledigung.

Neue Stiftungsurkunde

Zürich, 30. Mai 2006 - Die neue Stiftungsurkunde, gültig ab 1.12.2005, wurde vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich am 21.12.2005 genehmigt. Sie finden die neue Stiftungsurkunde unter Downloads.

Teilliquidation

Zürich, 20. Juni 2004 - Alle Informationen im Zusammenhang mit der Teilliquidation finden Sie in der speziellen Rubrik Teilliquidation.

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