Français   |   English
APK

Teilliquidation APK per 31. Dezember 2003

Adressänderung

Ihre Adressänderung können Sie gleich hier machen.

Stand der Teilliquidation am 18. August 2008

Zürich, 18. August 2008 - Anfangs Mai erhielt die APK auf Anfrage beim Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, dass das Verfahren gegen die Teilliquidation erst im Frühjahr 2009 aufgenommen wird. In der Folge hat die APK ein Gesuch bei der zuständigen Behörde um prioritäre Behandlung gestellt.
In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt, dass mit einem Entscheid noch im Verlauf dieses Jahres gerechnet werden kann.
Wir hoffen auf den Erhalt des Urteils bis Ende 2008. Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes kann eine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Falls kein Weiterzug vorliegt, könnte die APK die Auszahlungen der freien Mittel aus der Teilliquidation im nächstens vornehmen.
Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, werden wir alle Beteiligten anschreiben und über das weitere Vorgehen informieren.

Stand der Teilliquidation am 1. Mai 2008

Zürich. 01.05.2008 - Wir haben uns beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand der Behandlung der Einsprachen erkundigt. Gemäss der zuständigen Stelle können die verbliebenen fünf Beschwerden erst im Frühjahr 2009 behandelt werden. Der Grund für diese Verzögerung liegt in personellen Engpässen beim Gericht, nicht zuletzt auf Grund der vielen Gerichtsfälle im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision.
Wir hoffen natürlich, dass sich das Gericht doch noch in diesem Jahr mit den Einsprachen befassen kann. Einmal mehr müssen wir aber darauf hinweisen, dass die Entscheide des Gerichtes an das Bundesgericht weitergezogen werden können, was zu weiteren Verzögerungen bei der Auszahlung der freien Mittel führen würde.
Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, werden wir alle Beteiligten anschreiben und über das weitere Vorgehen informieren.

Stand der Teilliquidation am 1. Dezember 2007

Am 12. Juli 2007 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass die APK die Aufhebung der Sistierung der Teilliquidation beantragt hat. Mit dem Brief des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04. September 2007 wurde uns nun die Aufhebung der Sistierung bestätigt. Damit ist der Weg frei für die Behandlung der restlichen fünf Einsprachen durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Entscheide dieses Gerichtes können an das Bundesgericht weitergezogen werden. Eine Prognose für einen Termin der Auszahlung der freien Mittel ist deshalb nach wie vor nicht möglich.

Stand der Teilliquidation am 12. Juli 2007

Zürich, 12. Juli 2007 - Nachdem das Bundesgericht mit dem Urteil vom 17. April 2007 die Klage gegen die APK im Zusammenhang mit dem Flight Attendant Fonds abgewiesen hat, sind nun auch die in diesem Zusammenhang identischen Klagen zurückgezogen worden. Damit ist der Weg frei für die weitere Behandlung der Teilliquidation. Die APK hat bereits die Aufhebung der Sistierung der Teilliquidation beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Sobald die Sistierung aufgehoben ist, kann sich das Bundesverwaltungsgericht mit den restlichen 5 Einsprachen gegen die Teilliquidation befassen. Wie wir bereits in der Mitteilung vom 10. Juni 2007 ausgeführt haben, können auch die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Stand der Teilliquidation am 10. Juni 2007

Zürich, 10. Juni 2007 - Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, sind von ehemaligen Flight Attendants der Swissair Klagen gegen die APK eingereicht worden. Bereits im vergangenen Jahr wurden zwei dieser Klagen vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Eine dieser abgewiesenen Klagen ist an das Bundesgericht weitergezogen worden. Mit dem Urteil vom 17. April 2007 hat nun das Bundesgericht die Klage gegen die APK im Zusammenhang mit dem Flight Attendant Fonds vollumfänglich abgewiesen. Sie finden mehr Informationen zu diesem Urteil unter der Rubrik News.

Sobald die Klagen in diesem Zusammenhang erledigt sind, kann die Aufhebung der Sistierung der Teilliquidation beim Bundesverwaltungsgericht (alt: Eidg. Beschwerdekommission) beantragt werden. Damit würde der Weg frei für die Behandlung der restlichen Einsprachen gegen die Teilliquidation. Auch diese Urteile können an das Bundesgericht weitergezogen werden können, was die Auszahlung der freien Mittel leider weiterhin verzögern würde.

Neue Adresse und neue Telefonnummern ab 1. Juni 2007

Zürich, 30. Mai 2007 - Die Pension Fund Services AG (PFS AG), die für die Verwaltung der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup (APK) zuständig ist, hat am 1. Juni 2007 neue Geschäftsräume in Glattbrugg bezogen. Die neue Adresse lautet: PFS AG, Sägereistrasse 20, 8152 Glattbrugg.

Die Postadresse für die Teilliquidation der APK bleibt unverändert und lautet:
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup, Teilliquidation, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen.

Seit dem 1. Juni 2007 gelten die folgenden neuen Telefon- und Faxnummern:
Zentrale:Tel.: 043 210 18 18Fax: 043 210 18 19
Kundenbetreuung:Herr R. GeserTel.: 043 210 18 37E-mail: ruedi.geser@pfs.ch

Stand der Teilliquidation am 10. März 2007

Zürich, 15. März 2007 - Wie wir Ihnen am 25. November 2006 bereits mitgeteilt haben, wurde eine Klage gegen die APK im Zusammenhang mit dem Flight Attendant Fonds an das Bundesgericht weitergezogen. Über die Hintergründe dieser Klage erfahren Sie mehr unter der Rubrik News auf unserer Homepage.

Eine Behandlung der restlichen Einsprachen gegen die Teilliquidation macht erst Sinn, wenn die Klage im Zusammenhang mit dem F/A Fonds vom Bundesgericht abschliessend behandelt ist. Wir rechnen mit einem mehrjährigen Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Erledigung. Die APK hat deshalb ein Sistierungsgesuch für die übrigen Einsprachen bis zur Erledigung der Klage der Flight Attendants eingereicht. Dieses Gesuch wurde im Februar 2007 von der Eidg. Beschwerdekommission (jetzt Bundesverwaltungsgericht) bewilligt.

Stand der Teilliquidation am 25. November 2006

Zürich, 25. November 2006 - Das Sozialversicherungsgericht in Winterthur hat die Klagen gegen die APK im Zusammenhang mit dem Flight Attendant Fonds klar abgewiesen. Trotzdem wurde gegen dieses Urteil eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht in Luzern eingereicht. Bis zur Erledigung dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mit der Teilliquidation nicht fortgefahren werden.

Bei einer Abweisung der Verwaltungsbeschwerde wird sich die Beschwerdekommission mit den noch verbliebenen fünf Beschwerden befassen. Da ein Entscheid dieser Kommission ebenfalls an das Bundesgericht weiter gezogen werden kann, könnte es noch zwei bis drei Jahre dauern, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt und wir die freien Mittel auszahlen dürfen.

In Anbetracht der langen Zeit bis zur Auszahlung wurde verschiedentlich die Frage nach einer Verzinsung der freien Mittel gestellt. Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zu einer Verzinsung besteht, wird der Stiftungsrat vor der Auszahlung der freien Mittel die Zinsproblematik noch einmal gründlich diskutieren. Dabei spielt der erzielte Ertrag auf dem risikofrei angelegten Geld und die entstandenen Kosten sicher eine wesentliche Rolle für einen allfälligen Zins auf Ihrem Anteil an den freien Mitteln.

Sobald eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, werden wir alle Betroffenen wieder anschreiben. Mit Ausnahme der Meldung von Adressänderungen besteht Ihrerseits somit kein Handlungsbedarf.

Stand der Teilliquidation am 30. Mai 2006

Zürich, 30. Mai 2006 - Beim Sozialversicherungsgericht in Winterthur sind 12 Klagen im Zusammenhang mit dem Flight Attendant Fonds gegen die APK eingegangen.

Obwohl diese Klagen keinen direkten Zusammenhang mit der Teilliquidation haben, sind doch substantielle Geldforderungen an die APK damit verbunden. Auch wenn die APK das Prozessrisiko als klein betrachtet, wäre es nicht verantwortungsvoll freie Mittel auszuschütten bevor diese Klagen erledigt sind.

Die APK hat deshalb am 11.05.2006 bei der Eidg. Beschwerdekommission in Lausanne den Antrag zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens zur Teilliquidation gestellt, bis die Klagen endgültig erledigt sind. Die APK bedauert die weitere Verzögerung der Teilliquidation und hofft auf eine baldige Erledigung der Klagen durch die Gerichte.

Stand der Teilliquidation am 20. Februar 2006

Zürich, 20.02.06 - 144 Beschwerden sind bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Lausanne gegen die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge in Zürich zur Teilliquidation der APK eingegangen.

Die Beschwerden sind sehr vielfältig. Mehrheitlich richten sie sich aber gegen eine kollektive Überweisung der freien Mittel an die neue Vorsorgeeinrichtung. Andere Einsprecher möchten das Datum des Stichtages für die Mitgabe der freien Mittel aufheben und wenige Einsprachen richten sich gegen den Verteilplan.

Bis zum 31.03.2006 wird die APK und unabhängig davon auch das Amt für berufliche Vorsorge Stellungnahmen zu den einzelnen Beschwerden an die Eidg. Beschwerdekommmission einreichen.

Die Beschwerdekommission wird sich ab dem 01.04.2006 mit den Einsprachen befassen. Wann mit Entscheiden dieser Kommission zu rechnen ist, entzieht sich natürlich unserer Kenntnis.
Wir rechnen aber damit, dass bis zur Auszahlung der freien Mittel noch einige Zeit verstreichen wird.

Sobald die Beschwerden mit aufschiebender Wirkung erledigt sind und wir eine rechtskräftige Verfügung haben, werden alle Beteiligten wieder angeschrieben. Bitte teilen Sie uns deshalb unbedingt einen allfälligen Adresswechsel mit.

Stand der Teilliquidation am 21. Dezember 2005

Zürich, 21.12.2005 - Am 07.12.2005 ist die Einsprachefrist gegen die Verfügung vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich abgelaufen. Bis heute hat uns die Eidg. Beschwerdekommission in Lausanne Kopien von 127 Einsprachen zugestellt. Die APK und das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich werden zu jeder Einsprache eine Stellungnahme an die Eidg. Beschwerdekommission abgeben. In Anbetracht der grossen Anzahl von Einsprachen wird die APK und das Amt für berufliche Vorsorge um eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2006 ersuchen.

In der Zwischenzeit sind zudem und unabhängig von der Teilliquidation mehrere Klagen gegen die APK an das Sozialversicherungsgericht Winterthur im Zusammenhang mit dem Flight Attendant Fonds eingereicht worden.

Eine Überweisung der freien Mittel aus der Teilliquidation der APK kann erst erfolgen, wenn alle Klagen und Einsprachen mit aufschiebender Wirkung gerichtlich erledigt sind.

Stand der Teilliquidation am 31. Oktober 2005

Zürich, 31. Oktober 2005 - Die Verfügung zur Teilliquidation vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich ist eingetroffen und wurde Ende Oktober 2005 an ca. 24´000 Beteiligte mit A-Post verschickt. Sie finden die „Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich” auch als PDF Datei unter Downloads. Die Verfügung ist auf deutsch und in französischer Übersetzung (nicht rechtsverbindlich) vorhanden.

Wir bitten Sie, Adressänderungen (möglichst per Internet) weiterhin an uns zu melden, damit wir Sie über den weiteren Verlauf der Teilliquidation informieren können.

Adressänderungen können Sie gleich hier machen.

Präzisierung in der „Vereinbarung über die kollektive Übertragung der freien Mittel aus der Teilliquidation per 31.12.2003”

Zürich, 25. August 2005 - In der Vereinbarung wurde die Weiterleitung von freien Mitteln bei einem Teilkapitalbezug in Punkt 5 präzisiert. Sie finden die neue Vereinbarung unter Downloads.

Artikel in der Swissair News Nr. 3/2005

Zürich, 17. August 2005 - Auf Anfrage der Swissair News hat Bernhard Keller, Präsident des Stiftungsrates, den folgenden Artikel geschrieben, der in der Ausgabe Nr. 3/2005 publiziert wurde.

APK: Wie es weitergeht

Die APK legte dieser Tage eine positiv stimmende Bilanz vor. Ihr Blick in die Zukunft stimmt optimistisch. Fragen gibt es dennoch. Genügen zum Beispiel ihre Mittel als reine Rentnerkasse, um ihre Verpflichtungen auch in zwanzig oder fünfzig Jahren noch nachzukommen?

Bernhard Keller,
Präsident des Stiftungsrates

Die Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup (APK) konnte für das Jahr 2004 einen erfreulichen Abschluss präsentieren. Darüber haben wir Sie kürzlich mit dem Kurzbericht informiert. Nachdem nun die aktiven Versicherten aus der APK ausgetreten sind, verbleiben ausschliesslich Rentner in der Stiftung. Heute möchten wir auf oft gestellte Fragen aus dem Rentnerkreis eingehen.

Kann die APK die Renten langfristig bezahlen?

Aus heutiger Sicht ja. Im Expertenbericht zur Teilliquidation geht die APK von laufenden Renten bis ins Jahr 2075 aus. Sie verfügt über das notwendige Rentendeckungskapital und Reserven, um diesen Anforderungen zu genügen. Wichtige Voraussetzung ist dabei, dass die jährlichen Kapitalerträge die notwendige technische Verzinsung von 3,5 Prozent im Durchschnitt erreichen.

Wann ist die Teilliquidation abgeschlossen?

Die Teilliquidation erweist sich als sehr kompliziert, weil die APK über Reserven von rund 670 Millionen Franken verfügt. Wie bei einer Erbschaft möchten nun alle einen angemessenen Anteil an diesen Mitteln. Nach den 142 Einsprachen im Jahre 2004 wurde eine Expertengruppe beauftragt, die Beschlüsse und Begründungen des Stiftungsrates nochmals zu beurteilen. Gegenstand der Überprüfung waren die versicherungstechnischen und rechtlichen Grundlagen. Der Bericht liegt nun vor und bestätigt die Ausgewogenheit und Richtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse.

Somit sind die Grundlagen geschaffen um eine Verfügung der Aufsichtsbehörde noch in diesem Jahr zu erhalten. Offen bleibt, ob von einzelnen Gruppen noch rechtliche Schritte erfolgen. Dies könnte eine Verteilung noch um Jahre verzögern.

Gibt es bald eine Rentenerhöhung?

Diese Frage wird der Stifltungsrat erst aufnehmen können, wenn die Teilliquidation rechtskräftig wird. Das kann, wie gesagt, sehr schnell erfolgen oder - bei Einsprachen mit juristischen Verfahren - auch noch längere Zeit dauern.

Bei der Prüfung allfälliger Rentenerhöhungen wird nicht nur die bis dahin aufgelaufene Teuerung massgebend sein, es wird auch eine Beurteilung der zukünftigen Lage der Finanzmärkte zu berücksichtigen sein. Unser Augenmerk muss auch der langfristigen Sicherung unserer Substanz gelten.


Stand der Teilliquidation am 08.06.2005

Zürich, 8. Juni 2005 - Ende Januar 2005 haben wir Ihnen an dieser Stelle mitgeteilt, dass vom Amt für berufliche Vorsorge in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat ein unabhängiges Expertengremium eingesetzt wurde.
Die Experten, Dr. Hermann Walser, Rechtsanwalt und Dr. Claude Chuard, Pensionskassenexperte erhielten den Auftrag, die Teilliquidation und die vom Stiftungsrat getroffenen Entscheidungen zu überprüfen. Ebenfalls überprüft wurden die Rückstellungen per 31.12.2003 und der Verteilplan unter Berücksichtigung der speziellen Situation dieser Teilliquidation und der eingegangenen Einsprachen.

Ende Mai 2005 haben die Experten ihre Arbeit dem Amt und dem Stiftungsrat vorgestellt. Sie finden den vollständigen „Bericht zum Begutachtungsauftrag Teilliquidation APK” als PDF-Datei unter Downloads (nur auf deutsch).

Der Expertenbericht beurteilt die Entscheide des Stiftungsrates als gesetzeskonform, vernünftig, fair und ausgewogen für alle 24´000 Betroffenen.

Die einzige von den Experten vorgeschlagene Empfehlung betrifft Personen, die kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten sind und diese bis zum 30.06.2005 bereits wieder verlassen haben. Mit diesem Stichtag wird für diese Personen sichergestellt, dass die freien Mittel individuell weitergegeben werden.
In der „Vereinbarung über die kollektive Übertragung der freien Mittel” wird im Punkt 4 festgehalten, dass Versicherte, bei denen die neue Vorsorgeeinrichtung die Ausscheidung zu Gunsten der kollektiven Übertritte nicht vornehmen kann, Anspruch auf individuelle Verteilung der freien Mittel haben.
Sie finden die „Vereinbarung über die kollektive Übertragung der freien Mittel” ebenfalls als PDF-Datei unter Downloads (nur auf deutsch).

Bis zum 28.06.2005 kann eine Stellungnahme abgegeben werden. Bitte senden Sie diese per Mail oder schriftlich an den Stiftungsrat (email: ruedi.geser@pfs.ch; schriftlich: APK, Teilliquidation, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen). Wir werden Ihre Stellungnahme an das Amt für berufliche Vorsorge und die beiden Experten weiterleiten.

Nach Ablauf dieser Frist erwarten wir vom Amt eine Verfügung. Diese Verfügung wird an alle Betroffenen (ca. 24´000 Personen) verschickt. Gegen diese Verfügung erhalten Sie eine Beschwerdemöglichkeit.

Der Stiftungsrat der APK ist an einem raschen Abschluss der Teilliquidation interessiert. Er ist überzeugt, mit dem Expertenbericht eine weitere Grundlage für eine baldige Verfügung des Amtes geschaffen zu haben.

Stand der Teilliquidation am 25.01.2005

Zürich, 25. Januar 2005 - Wie wir Ihnen auf der Internetseite mitgeteilt haben, hat der Stiftungsrat der APK an der Sitzung vom 23. September 2004 den Verteilplan definitiv beschlossen und dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich zur Genehmigung eingereicht.
In den Diskussionen zwischen dem Stiftungsrat und dem Amt zeichnete sich, auf Grund der ausserordentlichen Komplexität dieser Teilliquidation, als gangbarer Weg die Einsetzung eines externen und neutralen Expertengremiums ab. Dieses Gremium wird in einem klar formulierten und umfassenden Auftrag die ganze Teilliquidation unter Berücksichtigung der bereits eingegangen Einsprachen und damit auch den Verteilplan überprüfen. Damit soll sicher gestellt werden, dass eine faire und ausgewogene Lösung erreicht werden kann.
Dr. H. Walser, als Rechtsanwalt und BVG Spezialist, wurde vom Amt für die Leitung dieses Expertengremiums angefragt. Für die Mitarbeit im Gremium hat sich als weiterer Spezialist Herr Dr. C. Chuard zur Verfügung gestellt. Falls für Fragen zur Buchhaltung Spezialisten herbeigezogen werden müssten, würden diese auf Mandatsbasis vom Gremium beauftragt.
Der Stiftungsrat der APK hofft, dank diesem unabhängigen Expertengremium eine Lösung zu finden, die auf breite Akzeptanz stösst und die es ihm ermöglicht, die Teilliquidation in naher Zukunft abzuschliessen.

Stand der Teilliquidation am 22.12.2004

Zürich, 22. Dezember - An der Teilliquidation der APK wird nach wie vor intensiv gearbeitet. Die ausserordentlich komplexe Situation wurde in Diskussionen im Stiftungsrat und in Gesprächen mit dem Amt für berufliche Vorsorge nochmals grundsätzlich durchleuchtet. Wir gehen davon aus, Ihnen im Januar 2005 Genaueres zum weiteren Ablauf mitteilen zu können.
Für die kommenden Festtage und den Start ins Neue Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute.

Stand der Teilliquidation am 23.09.2004

Zürich, 23. September 2004 - Nach verschiedenen Kontakten mit dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich hat sich der Stiftungsrat der APK an seiner Sitzung vom 26. August 2004 ein weiteres Mal intensiv mit der Teilliquidation befasst und den Verteilplan erneut besprochen. An der Sitzung vom 23. September 2004 hat der Stiftungsrat den Verteilplan definitiv beschlossen, und wird ihn nun dem Amt zur Genehmigung vorlegen.
Der Stiftungsrat möchte die Teilliquidation der APK in absehbarer Zeit abschliessen. Deshalb sind die zur Verteilung vorgesehenen Mittel liquid angelegt. Der Stiftungsrat hofft nun, dass das Amt den Verteilplan so bald als möglich genehmigt und eine entsprechende Verfügung erlässt.
Sobald die Verfügung des Amtes vorliegt, wird sie zusammen mit einem Informationsschreiben an alle von der Teilliquidation Betroffenen verschickt.
Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass gegen diese Verfügung Einsprache erhoben wird. Eine Auszahlung kann erst erfolgen, wenn die Einsprachen erledigt bzw. ihnen die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist und die Verfügung somit rechtskräftig geworden ist. Im schlechtesten Fall, nämlich bei Weiterzug an das Bundesgericht, muss mit etlichen Jahren Verzögerung bei der Auszahlung der freien Mittel gerechnet werden.

Stand der Teilliquidation am 30.06.2004

Zürich, 30. Juni 2004 - Der Stiftungsrat arbeitet nach wie vor an einer ausgewogenen Lösung für die Teilliquidation der APK. Die Vorstellungen der verschiedenen Gruppen liegen immer noch weit auseinander, und es ist schwierig, einen Kompromiss zu finden. Neue Vorschläge wurden dem Amt für berufliche Vorsorge übermittelt. Eine Antwort des Amtes sollte bis Mitte Juli eintreffen.

Informationsanlass zum Einspracheverfahren

Am 12. Mai 2004 fand für Destinatäre und Pensionskassen, die schriftlich Einsprache gegen die geplanten Ausführungsbestimmungen der Teilliquidation gemacht haben, ein Informationsanlass statt. Die Antworten auf die verschiedenen Fragen und Einwände finden Sie in der Präsentation. Download der Präsentation.

Expertisen Fortbestandsinteressen

Bei der Teilliquidation sind zusätzlich zu den Rentendeckungskapitalien die Mittel (Fortbestandsinteressen) zu bestimmen, die benötigt werden, um die mittel- und langfristige Sicherheit des finanziellen Gleichgewichts der Rentnerkasse zu gewährleisten. Der Stiftungsrat hat drei unabhängige Institutionen beauftragt, diese Fortbestandsinteressen zu berechnen.

Informationsschreiben

Die Destinatäre wurden im Februar 2004 über den Ablauf der Teilliquidation informiert. Das Informationsschreiben ist auch auf Französisch und Englisch erhältlich. Download

Fragen und Antworten zur Teilliquidation

Download „Fragen und Antworten zur Teilliquidation”.

Information für die übernehmenden Stiftungen

Zürich 22. Januar 2004 - Am 21. Januar 2004 fand eine Präsentation für die Stiftungsräte der übernehmenden Stiftungen statt. Die Destinatäre werden mit einem Rundschreiben direkt angeschrieben. Versand: Mitte Februar 2004. Download

Vernehmlassung zur Teilliquidation

Zürich 20. Oktober 2003 - Folgender Brief wurde den entsprechenden Personalvorsorgeeinrichtungen und den Verbänden zugestellt. Für die einzelnen Destinatäre dient dies nur zur Information. Download

Vorgeschichte

Als Folge der Firmenverkäufe und Austritte von Versicherten aus den Pensionskassen der SAirGroup wurde Ende 2001 in Aussicht genommen, bei APK, VeF und KV eine Teilliquidation durchzuführen. Eine Teilliquidation führt dazu, dass neben dem Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf allfällige freie Mittel besteht.

Beschluss für volle Gleichbehandlung aller Destinatäre

Der Stiftungsrat hat am 5. September 2002 folgende Beschlüsse gefasst:

Gesetzliche Grundlage

Die verschiedenen wirtschaftlichen Restrukturierungsmassnahmen der letzten Jahre (Fusionen, Liquidationen, Entlassungen im grösseren Umfang, betriebliche Neugliederungen) führten dazu, dass mit der Inkraftsetzung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) in der beruflichen Vorsorge per 1.1.1995 neue gesetzlichen Grundlagen für diese Fälle geschaffen wurden (Art. 23 FZG).

Was bedeutet Teilliquidation?

Der Gesetzgeber geht hier über den vollen Freizügigkeitsanspruch bei einem Firmenaustritt hinaus und regelt zusätzlich den Anspruch auf sogenannte „freie Mittel” der Vorsorgeeinrichtung. Damit soll sichergestellt werden, dass bei den eingangs genannten Gründen den Versicherten nicht nur die volle Freizügigkeit mitgegeben wird, sondern auch Teile vom „nicht gebundenen” Pensionskassenvermögen.

Vorgehen

Der Stiftungsrat legt in Absprache mit der Aufsichtsbehörde den Stichtag für die Teilliquidation fest. Auf diesen Stichtag ermittelt die Pensionskasse zuerst die tatsächliche finanzielle Lage. Dazu erstellt sie eine kaufmännische und eine technische Bilanz. Für die korrekte Abwicklung der Teilliquidation erlässt der Stiftungsrat Ausführungsbestimmungen zur Teilliquidation. Die Aufsichtsbehörde für die berufliche Vorsorge entscheidet darüber, ob die Voraussetzung für eine Teilliquidation erfüllt sind und genehmigt im weiteren auch den Verteilplan allfällig freier Mittel.

[ top ]

© apk 2004